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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Diese Bedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich und Abwehrklausel

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Energieberatungs-, Planungs-, Nachweis- und Begleitleistungen zwischen Energieberatung Kungu, Inhaber Kevin Kungu, Kreuzbergstr. 42, 97705 Stangenroth (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“) und einem Auftraggeber, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer, § 14 BGB), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2  Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Als Verbraucher behandeln wir insbesondere auch private Vermieter, deren Vermögensverwaltung keinen planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; für sie gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherverträge einschließlich des Widerrufsrechts.

1.3  Die vorliegenden Bedingungen werden nur einbezogen, wenn der Auftraggeber bei der Anfrage, der Buchung oder der Beauftragung angibt, als Unternehmer zu handeln. Wir halten diese Angabe im Angebot fest, gegebenenfalls mit Firmierung, Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

1.4  Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht dadurch, dass wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen. Sie gelten nur, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

1.5  Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen, solange keine neuere Fassung vereinbart ist.

1.6  Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor (§ 305b BGB).

2. Anbieterinformationen

Diese Angaben erfüllen zugleich die Informationspflichten nach § 2 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV), die auch im unternehmerischen Verkehr gelten.

AnbieterEnergieberatung Kungu
Inhaber: Kevin Kungu
Kreuzbergstr. 42
97705 Stangenroth
Deutschland
RechtsformEinzelunternehmen
KontaktTelefon 0176 43860583
E-Mail info@energieberatung-kungu.de
Website energieberatung-kungu.de
RegistereintragEine Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister besteht nicht. Wir sind daher kein Kaufmann im Sinne des HGB.
UmsatzsteuerUmsatzsteuer: Wir unterliegen der Regelbesteuerung. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG liegt noch nicht vor; auf Rechnungen führen wir bis dahin die vom Finanzamt vergebene Steuernummer.
BerufsbezeichnungEnergieberater, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland. Qualifikation: Energie-Effizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes. Die Energieberatung ist in Deutschland kein reglementierter Beruf; eine zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde besteht deshalb nicht. Für das Ausstellen von Energieausweisen gelten die gesonderten Anforderungen des § 88 .
ExpertenlisteEnergie-Effizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes: Die Eintragung ist noch nicht abgeschlossen; eine Eintragungsnummer liegt daher nicht vor. Setzt eine Leistung die Eintragung voraus – das gilt für Förderanträge des Bundes –, weisen wir vor Vertragsschluss auf den aktuellen Stand hin.
VersicherungBerufshaftpflichtversicherung: Versicherer, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes stehen an dieser Stelle, sobald der Versicherungsschein vorliegt. Bis dahin nennen wir Ihnen den aktuellen Stand auf Anfrage und vor jedem Vertragsschluss.
Anwendbares RechtRecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; Gerichtsstand nach Ziffer 18.2.
GarantienWir übernehmen keine Garantien und keine Zusagen, die über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehen, sofern wir das nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform erklären.
Wesentliche MerkmaleDie wesentlichen Merkmale der Leistungen stehen unter Ziffer 4; was nicht geschuldet ist, steht unter Ziffer 5.

Die Angaben nach § 3 DL-InfoV teilen wir auf Anfrage mit.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1  Unsere Angaben auf der Website, in Preislisten und in Werbeunterlagen sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar.

3.2  Ein Vertrag kommt zustande durch unser Angebot in Textform und dessen Annahme durch den Auftraggeber innerhalb der im Angebot genannten Bindungsfrist. Enthält das Angebot keine Frist, sind wir 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

3.3  Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers, denen kein Angebot von uns vorausgegangen ist, können wir innerhalb von zehn Werktagen in Textform annehmen oder durch Beginn der Leistung ausführen.

3.4  Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Individuelle Vereinbarungen bleiben nach Ziffer 1.6 unberührt.

3.5  Elektronischer Geschäftsverkehr. Die Pflichten aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden nach § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB abbedungen.

3.6  Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen (§§ 312b, 312c, 355 ff. BGB) gelten nur zugunsten von Verbrauchern. Handelt der Auftraggeber entgegen seiner Angabe tatsächlich als Verbraucher, finden diese Bedingungen keine Anwendung; es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherverträge einschließlich des Widerrufsrechts.

3.7  Die Vertragssprache ist Deutsch. Den Vertragstext speichern wir; der Auftraggeber erhält ihn mit der Auftragsbestätigung in Textform.

4. Leistungen

4.1  Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot. Die folgende Übersicht beschreibt die wesentlichen Merkmale und ordnet jede Leistung dem Vertragstyp zu, der ihren Schwerpunkt bildet. Die gesetzliche Einordnung steht nicht zur Disposition der Parteien; die Zuordnung dient der Klarheit über Abnahme, Mängelrechte und Verjährung.

LeistungInhalt und ErgebnisVertragstypZeitraum
Erstanalyse vor OrtBegehung, Aufnahme von Bauteilen und Anlagentechnik, Einordnung des Handlungsbedarfs. Ergebnis: schriftliche Einschätzung mit Größenordnung, Reihenfolge und in Betracht kommenden Förderwegen.Werkvertrag (§ 631 BGB)Bericht in der Regel 10 Werktage nach dem Termin
Sanierungsfahrplan ()Bestandsaufnahme, Energiebilanz, Maßnahmenpakete mit Kosten und Einsparung. Ergebnis: iSFP-Dokument im amtlichen Format.Werkvertrag (§ 631 BGB)in der Regel 6 bis 10 Wochen
Eine Maßnahme umsetzenTechnische Mindestanforderungen für die Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers, Prüfung der vorgelegten Angebote gegen diese Anforderungen und gegen die im Angebot benannte Förderrichtlinie in ihrer bei Antragstellung geltenden Fassung, Förderantrag, Baubegleitung und . Geschuldet ist bei Antrag und Nachweis die fachlich zutreffende Bearbeitung, nicht die Bewilligung.gemischter Vertrag: Vorgaben, Angebotsprüfung und Fachbericht Werkvertrag (§ 631 BGB); Antrag, Nachweis und Baubegleitung Dienstvertrag (§ 611 BGB); soweit Planung oder Überwachung für ein Bauwerk, gilt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGBnach Bauablauf, im Angebot benannt
Komplettsanierung begleitenDurchgehende Begleitung von der Bestandsaufnahme bis zur Auszahlung der Förderung, zusammengesetzt aus den vorstehenden Bausteinen.gemischter Vertrag; je Baustein gilt der oben genannte Vertragstypim Angebot benannt
Energieausweis ()Aufnahme, Berechnung, Registrierung, Übergabe. Ergebnis: Energieausweis mit Registriernummer.Werkvertrag (§ 631 BGB)in der Regel 3 bis 4 Wochen
Gutachten bei Schäden sowie Bauschaden- und Feuchteuntersuchung mit bauphysikalischer Bewertung. Ergebnis: Gutachten mit Befund und Empfehlung.Werkvertrag (§ 631 BGB)in der Regel 2 bis 3 Wochen

4.2  Wir dürfen zur Erfüllung Hilfspersonen und Nachunternehmer einsetzen. Für deren Leistung stehen wir wie für eigene ein. Bei Leistungen, die nach § 627 BGB auf besonderem Vertrauen beruhen, setzen wir Nachunternehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers ein; Hilfstätigkeiten wie Messungen, Aufmaß und Schreibarbeiten sind davon ausgenommen.

4.3  Ergebnisdokumente übergeben wir elektronisch als PDF-Datei. Weitere Formate oder Ausfertigungen in Papierform liefern wir nach Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.

5. Nicht geschuldete Leistungen

5.1  Die folgenden Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform gesondert vereinbart sind:

  • Die Förderzusage als Erfolg. Förderbescheide sind Entscheidungen von Behörden und Förderbanken. Geschuldet ist die fachlich zutreffende Beratung und Bearbeitung, nicht die Bewilligung, die Höhe oder die Auszahlung eines Zuschusses.
  • Bauleistungen, Vergabe von Aufträgen, Weisungen gegenüber ausführenden Betrieben, Freigabe von Zahlungen und Rechnungsprüfung im vergaberechtlichen Sinn.
  • Projektleitung, Projektsteuerung und Bauleitung im Sinne der Bayerischen Bauordnung.
  • Leistungsverzeichnisse, Vergabeunterlagen und die Durchführung von Ausschreibungen, einschließlich Verfahren nach VOB/A und UVgO.
  • Statik, Tragwerksplanung, Genehmigungsplanung und Brandschutznachweise.
  • Rechts-, Steuer-, Versicherungs- und Finanzierungsberatung, insbesondere zu Miet-, Wohnungseigentums-, Vergabe- und Beihilferecht.
  • Gerichtsgutachten und Beweissicherung im Streitfall.
  • Die Überwachung von Fristen gegenüber Behörden und Förderstellen, soweit die Fristenkontrolle nicht ausdrücklich Bestandteil der beauftragten Leistung ist. Wo sie beauftragt ist, benennen wir im Angebot, welche Fristen erfasst sind.
  • Eine bautechnische Bestandsprüfung über die für die beauftragte Leistung erforderliche Aufnahme hinaus, insbesondere das Öffnen von Bauteilen und die Suche nach verdeckten Mängeln.
  • Verbrauchsausweise nach § 82 GModG.
  • Der Verkauf oder die Vermittlung von Heizungen, Dämmstoffen, Fenstern oder Photovoltaikanlagen.

5.2  Aussagekraft eines Energieausweises. Energieausweise dienen nach § 79 Abs. 1 GModG ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Sie sind keine Prognose des tatsächlichen Energieverbrauchs. Abweichungen zwischen ausgewiesenen Werten und tatsächlichem Verbrauch stellen keinen Mangel dar.

5.3  Berechnete Einsparungen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen beruhen auf normierten Randbedingungen, auf den im Bericht genannten Annahmen zu Energiepreisen und auf dem bei Erstellung geltenden Preis- und Förderstand. Sie sind Rechenwerte und keine Zusicherung eines bestimmten Einspar-, Kosten- oder Amortisationsergebnisses.

6. Mitwirkung und Datenrichtigkeit

6.1  Der Auftraggeber stellt uns rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen bereit, insbesondere Bestandspläne, Baubeschreibungen, Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungsperioden, Angaben zu früheren Sanierungen, Anlagendokumentation, bei Wohnungseigentum zusätzlich Teilungserklärung, Beschlusssammlung und Wirtschaftsplan.

6.2  Der Auftraggeber gewährt Zutritt zum Gebäude und zu den zu untersuchenden Bereichen, benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und informiert Mieter und Nutzer rechtzeitig über Termine. Die Einholung erforderlicher Zustimmungen Dritter ist Sache des Auftraggebers.

6.3  Für die Richtigkeit der bereitgestellten Daten ist der Auftraggeber verantwortlich (§ 83 Abs. 3 GModG). Wir dürfen diese Daten zugrunde legen, prüfen sie auf Plausibilität und verwenden sie nicht, wenn begründeter Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln; in diesem Fall teilen wir das unverzüglich mit. Eine darüber hinausgehende Nachprüfung schulden wir nicht. Unsere gesetzliche Pflicht, für die Richtigkeit der von uns selbst ermittelten Daten Sorge zu tragen (§ 83 Abs. 1 GModG), bleibt unberührt und kann durch diese Bedingungen nicht abbedungen werden.

6.4  Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung nicht nach, können wir eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen, Termine verschieben und vereinbarte Ausführungsfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängern.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1  Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2  Reise- und Nebenkosten sind im Festpreis enthalten, soweit der Leistungsort im Angebot als innerhalb des Einzugsgebiets liegend bezeichnet ist. Andernfalls weisen wir sie im Angebot als Pauschale aus.

7.3  Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Werkleistungen tritt die Fälligkeit nicht vor der Abnahme ein (§ 641 BGB).

7.4  Abschlagszahlungen. Bei Aufträgen ab einem Nettoauftragswert von 3.000 € können wir Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Der Zahlungsplan mit den zugehörigen Leistungsabschnitten steht im Angebot.

7.5  Vorauszahlung. Bei Erstaufträgen, bei Aufträgen mit überwiegendem Fremdleistungsanteil sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit können wir eine Vorauszahlung von bis zu 30 % des Nettoauftragswerts verlangen. Wir weisen darauf im Angebot hin und nennen den Grund. Eine vollständige Vorauszahlung verlangen wir nicht.

7.6  Verzug. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf einen geschuldeten Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7.7  Preise gelten für den im Angebot beschriebenen Umfang. Erweiterungen und Zusatzleistungen rechnen wir nach Ziffer 9 ab.

8. Termine, Verschiebung und Ausfallhonorar

8.1  Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen nennen wir sie als voraussichtlichen Zeitraum.

8.2  Fristen beginnen nicht, bevor der Auftraggeber die nach Ziffer 6 erforderlichen Unterlagen, Zutritte und Freigaben bereitgestellt hat. Verzögerungen aus dem Bereich des Auftraggebers verlängern die Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

8.3  Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Ortstermin ab oder verschiebt er ihn, berechnen wir:

Zeitpunkt der MitteilungAusfallhonorar
mehr als 48 Stunden vor dem Terminkostenfrei
48 bis 24 Stunden vor dem Termin30 % des Nettopreises der betroffenen Leistung, höchstens 200 €
weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder Nichterscheinen50 % des Nettopreises der betroffenen Leistung, höchstens 350 €

8.4  Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Können wir den freigewordenen Termin anderweitig besetzen, entfällt das Ausfallhonorar. Eine Vertragsstrafe ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

8.5  Können wir einen Termin aus von uns zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen, bieten wir unverzüglich einen Ersatztermin an. Kosten entstehen dem Auftraggeber dadurch nicht.

9. Leistungsänderungen und Nachträge

9.1  Der Auftraggeber kann Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Wir teilen innerhalb von zehn Werktagen in Textform mit, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung möglich ist, und legen ein Nachtragsangebot mit Preis und Auswirkung auf die Termine vor. Ausgeführt wird die Änderung erst nach Annahme des Nachtragsangebots in Textform.

9.2  Ändern sich nach Vertragsschluss Gesetze, Förderrichtlinien oder technische Regelwerke, die für die Leistung maßgeblich sind, zeigen wir den daraus folgenden Mehraufwand unverzüglich an und legen ein Nachtragsangebot vor. Bis zu dessen Annahme führen wir die Leistung im bisherigen Umfang fort, soweit das fachlich vertretbar ist.

9.3  Wir behalten uns eine einseitige Änderung des Leistungsumfangs nur vor, soweit sie durch eine Änderung von Gesetzen, Förderrichtlinien oder technischen Regelwerken veranlasst ist, den Kern der vereinbarten Leistung nicht berührt und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist.

10. Abnahme, Prüf- und Rügeobliegenheiten, Mängelrechte

10.1  Bei den unter Ziffer 4 als Werkvertrag eingeordneten Leistungen übergeben wir das Ergebnisdokument zur Abnahme. Der Auftraggeber prüft es unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10.2  Äußert sich der Auftraggeber innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen nicht, gilt § 640 Abs. 2 BGB; auf diese Folge weisen wir in der Fristsetzung ausdrücklich hin. Eine darüber hinausgehende fiktive Abnahme vereinbaren wir nicht.

10.3  Prüf- und Rügeobliegenheit. Der Auftraggeber prüft Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und auf erkennbare Mängel und zeigt festgestellte Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt in Textform an. Versteckte Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige beschreibt den Mangel so konkret, dass er nachvollziehbar ist. § 377 HGB findet auf Werk- und Dienstleistungen keine Anwendung; die vorstehende Obliegenheit tritt an seine Stelle.

10.4  Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, entfallen seine Mängelrechte nur insoweit, als uns dadurch die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Nicht berührt werden Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aus einer Garantie.

10.5  Ist das Werk mangelhaft, erfolgt zunächst Nacherfüllung (§ 635 BGB), bei Berichten, Berechnungen und Ausweisen durch Überarbeitung. Schlägt sie fehl oder verweigern wir sie, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

10.6  Bei den als Dienstvertrag eingeordneten Leistungen findet keine Abnahme statt; es gelten die §§ 280 ff. BGB.

10.7  Eine Änderung der Beweislast zulasten des Auftraggebers ist mit diesen Bedingungen nicht verbunden.

11. Haftung

11.1  Unbeschränkt haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund –

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • soweit wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2  Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehören insbesondere die fachlich zutreffende Ermittlung und Bewertung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes, die fachlich zutreffende Beratung über die Voraussetzungen der im Angebot benannten Förderprogramme einschließlich der Prüfung der uns vorgelegten Angebote auf die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen dieser Programme sowie die rechtzeitige und vollständige Übergabe der vereinbarten Ergebnisdokumente.

11.3  Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.4  Haftungshöchstbetrag. Im Fall der Ziffer 11.2 ist unsere Haftung zusätzlich auf die im Angebot genannte Deckungssumme unserer Berufshaftpflichtversicherung begrenzt, soweit diese Summe den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden nicht unterschreitet. Nennt das Angebot keine Deckungssumme, gilt keine betragsmäßige Begrenzung. Hält der Auftraggeber eine höhere Deckung für erforderlich, teilt er uns das vor Vertragsschluss mit; wir prüfen dann eine Erhöhung gegen Kostenerstattung.

11.5  Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

11.6  Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Daten bereitgestellt hat, haften wir nicht, soweit die Unrichtigkeit für uns auch bei der nach Ziffer 6.3 geschuldeten Plausibilitätsprüfung nicht erkennbar war.

12. Verjährung

12.1  Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, bei Werkleistungen also ab Abnahme.

12.2  Diese Verkürzung gilt nicht:

  • für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • soweit wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben,
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • für Werkleistungen, die in Planung oder Überwachung für ein Bauwerk bestehen – dazu zählt insbesondere die Baubegleitung. Hier bleibt es bei der gesetzlichen Frist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

12.3  In den Fällen der Ziffer 12.2 gelten ausschließlich die gesetzlichen Fristen. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung bei Arglist (§ 634a Abs. 3 BGB) findet nicht statt.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

13.1  Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

13.2  Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

14. Abtretung

14.1  Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag darf der Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

14.2  § 354a HGB bleibt unberührt. Die Abtretung einer Geldforderung ist danach auch dann wirksam, wenn sie durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde.

14.3  Wir dürfen unsere Vergütungsforderung ohne Zustimmung abtreten.

15. Laufzeit und Kündigung

15.1  Verträge über einzelne Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung. Verträge über eine laufende Begleitung haben die im Angebot genannte Laufzeit; sie verlängern sich nicht stillschweigend.

15.2  Das Recht des Auftraggebers, einen Werkvertrag jederzeit bis zur Fertigstellung zu kündigen (§ 648 BGB), und das Recht beider Seiten, einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art jederzeit zu kündigen (§ 627 BGB), bleiben unberührt. Wir schließen diese Rechte nicht aus.

15.3  Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag nach § 648 BGB, behalten wir den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen; für den nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass uns 5 % der darauf entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB). Kündigt er einen Dienstvertrag nach § 627 BGB, steht uns die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu (§ 628 Abs. 1 BGB).

15.4  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist oder von uns verlangt, gegen fachliche oder gesetzliche Vorgaben zu verstoßen.

15.5  Kündigungen bedürfen der Textform.

16. Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und Referenzen

16.1  An Berichten, Sanierungsfahrplänen, Berechnungen, Konzepten, Protokollen und Thermografieaufnahmen räumen wir dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck ein – also für das jeweilige Objekt, für die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen, für Förderanträge und Nachweise sowie für interne Zwecke.

16.2  Der Auftraggeber darf die Unterlagen an die am Vorhaben Beteiligten weitergeben, insbesondere an ausführende Betriebe, Förderstellen, finanzierende Banken, Erwerber sowie bei Wohnungseigentum an Eigentümer und Verwaltung. Eine Übertragung auf andere Objekte, eine Veröffentlichung sowie eine sinnverändernde Bearbeitung oder auszugsweise Wiedergabe bedürfen unserer Zustimmung in Textform. Gesetzliche Vorlage- und Aushändigungspflichten bleiben unberührt.

16.3  Ein Energieausweis ist nur mit seiner Registriernummer und nur vollständig verwendbar.

16.4  Beide Seiten behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nichtöffentlichen Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke dieses Vertrags. Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater bleiben unberührt.

16.5  Referenznennung. Wir nennen den Auftraggeber, sein Objekt oder das Projekt nur mit seiner vorherigen Zustimmung in Textform als Referenz. Die Zustimmung ist freiwillig, hat keinen Einfluss auf die Vergütung und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

16.6  Zur Verarbeitung personenbezogener Daten informiert unsere Datenschutzerklärung. Verarbeiten wir personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers – etwa Mieterdaten –, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

17. Unabhängigkeit und Neutralität

17.1  Wir beraten produktneutral, verkaufen keine Heizungen, Dämmstoffe, Fenster oder Photovoltaikanlagen und sind an keinen Hersteller, Händler oder Handwerksbetrieb vertraglich gebunden.

17.2  Wir nehmen von Herstellern, Händlern, Handwerksbetrieben, Banken und Versicherungen keine Provisionen, Rückvergütungen oder sonstigen Vorteile für die Empfehlung oder Vermittlung von Produkten oder Aufträgen an.

17.3  Entsteht im Einzelfall ein Interessenkonflikt, legen wir ihn unaufgefordert und vor der betroffenen Leistung in Textform offen.

18. Schlussbestimmungen

18.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

18.2  Gerichtsstand. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Erfüllt der Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht – etwa als Freiberufler, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als nicht im Handelsregister eingetragener Verwalter –, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§ 38 Abs. 1 ZPO).

18.3  Erfüllungsort für unsere Leistungen ist das im Angebot bezeichnete Objekt, für alle übrigen Leistungen und für Zahlungen unser Geschäftssitz.

18.4  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen und einer Textformabrede in jedem Fall vor (§ 305b BGB).

18.5  Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder wird sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

18.6  Wir ändern diese Bedingungen nur für künftige Verträge. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die Fassung, die bei seinem Abschluss veröffentlicht war.

Stand dieser Bedingungen: September 2026 · Fassung U-2026-1

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