Unabhängig beraten ·

Gesetzeslage

Heizungsgesetz abgelöst: Was das GModG für Ihre Heizung bedeutet

Die 65-Prozent-Regel ist gefallen, dafür kommt die Bio-Treppe. Was Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt wissen müssen – und was sich dadurch für den Heizungstausch ändert.

Über kaum ein Gesetz ist in den vergangenen Jahren so viel gestritten worden wie über das sogenannte Heizungsgesetz. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz () hat der Gesetzgeber die Regeln im Sommer 2026 grundlegend neu gefasst. Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist die wichtigste Nachricht: Die vieldiskutierte 65-Prozent-Pflicht für neu eingebaute Heizungen ist entfallen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass beim Heizungstausch nun alles beliebig wäre. An die Stelle der starren Quote tritt ein Mechanismus, der erst später greift, dafür aber langfristig wirkt – und der in jede Wirtschaftlichkeitsrechnung gehört.

Was seit Sommer 2026 gilt

Die zentralen Punkte in Kürze:

  • Keine 65-Prozent-Pflicht mehr: Beim Einbau einer neuen Heizung sind Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösungen und auch weiterhin Gas- und Ölheizungen zulässig.
  • Kein Betriebsverbot: Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Die früher diskutierten festen Enddaten für fossile Anlagen sind so nicht umgesetzt worden.
  • Neubau wird strenger: Für öffentliche Neubauten ist ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030 der Standard eines Nullemissionsgebäudes vorgesehen; dabei rücken auch die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus in den Blick.
  • Solarpflicht: Für private Neubauten ist eine Pflicht zur Photovoltaik ab 2030 vorgesehen. Für gewerblich genutzte Gebäude greifen frühere Stichtage.
  • Energieausweise werden digitaler: Das Ausweiswesen soll modernisiert werden und künftig auch Lebenszyklus-Emissionen abbilden.

Die Bio-Treppe für fossile Heizungen

An die Stelle der Quote beim Einbau tritt eine schrittweise steigende Anforderung an den Brennstoff. Wer heute eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss diese nach den vorgesehenen Stufen ab 2029 mit einem wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe betreiben – beginnend im niedrigen zweistelligen Prozentbereich und über die 2030er Jahre deutlich ansteigend.

Für die Praxis heißt das: Die Investitionsentscheidung verschiebt sich von der Frage „Was darf ich einbauen?“ zur Frage „Was kostet mich der Betrieb über zwanzig Jahre?“. Klimaneutrale Brennstoffe wie Biomethan oder HVO sind heute teurer als fossile – und niemand kann seriös vorhersagen, wie sich die Preise entwickeln, wenn die Nachfrage durch die gesetzlichen Stufen steigt.

Aus der Beratungspraxis: Genau an diesem Punkt kippen viele Rechnungen. Eine Gasheizung ist in der Anschaffung günstiger, aber über die Nutzungsdauer kommen CO₂-Preis, steigende Beimischungsquoten und der Wegfall der Förderung zusammen. Eine ehrliche Vollkostenrechnung über zwanzig Jahre ist deshalb kein akademischer Luxus, sondern die eigentliche Entscheidungsgrundlage.

Kommunale Wärmeplanung bleibt entscheidend

Unabhängig vom Gesetz bleibt die Frage zentral, wie Ihre Gemeinde künftig mit Wärme versorgt werden soll. Ist für Ihr Quartier ein Wärmenetz geplant, kann es sinnvoll sein, eine vorhandene Heizung noch einige Jahre zu betreiben und dann anzuschließen. Ist kein Netz vorgesehen – was in ländlich geprägten Gemeinden der Rhön häufig der Fall ist –, führt der Weg in aller Regel über eine dezentrale Lösung, meist eine Wärmepumpe.

Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Gemeinde nach dem Stand der Wärmeplanung, bevor Sie investieren. Ein Anruf beim Bauamt ersetzt hier jede Spekulation.

Was das für Ihre Entscheidung bedeutet

Aus der Beratungspraxis lassen sich vier Konstellationen unterscheiden:

  1. Heizung läuft, ist jünger als etwa 15 Jahre: Kein Handlungsdruck. Sinnvoll sind Heizungsoptimierung und – beides ist förderfähig und senkt den Verbrauch sofort. Parallel die Gebäudehülle angehen.
  2. Heizung ist alt, funktioniert aber: Die günstigste Konstellation für einen geplanten Tausch. Der richtet sich gerade an diese Gruppe – und er sinkt zu festen Stichtagen. Wer hier zwei Jahre wartet, verliert Förderprozente.
  3. Heizung ist ausgefallen: Jetzt zählt Tempo. Eine Übergangslösung ist zulässig; wichtig ist, den Förderantrag vor der Beauftragung der endgültigen Anlage zu stellen.
  4. Größere Sanierung steht ohnehin an: Dann gehört die Heizung ans Ende der Kette, weil sie nach der Dämmung kleiner ausfallen kann. Der Sanierungsfahrplan sortiert das.

Und die Förderung?

Die Förderlandschaft hat sich parallel zum Gesetz verändert. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen: Die Grundförderung für den Heizungstausch liegt bei 30 %, der Klimageschwindigkeitsbonus startet bei 16 % und sinkt in festen Stufen, der Einkommensbonus beträgt je nach Haushaltseinkommen 40, 30 oder 10 %. Der maximale Fördersatz liegt bei 80 %, die anrechenbaren Höchstkosten für die erste Wohneinheit bei 28.000 Euro – mit vorgesehener stufenweiser Absenkung. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen.

Wer die Zahlen für den eigenen Fall überschlagen will, findet im Förderrechner eine schnelle Orientierung. Verbindlich wird es erst nach Prüfung der konkreten Voraussetzungen.

Fazit

Das GModG nimmt Druck aus der Debatte, aber es nimmt Ihnen die Entscheidung nicht ab – im Gegenteil. Wo früher eine Quote vorgab, was zulässig ist, entscheidet heute die Wirtschaftlichkeit über zwanzig Jahre. Und die hängt an Ihrem Gebäude: an der erreichbaren Vorlauftemperatur, am Zustand der Hülle, an der Wärmeplanung Ihrer Gemeinde und daran, welche Förderung Sie zum Zeitpunkt des Antrags noch mitnehmen können.

Wer diese vier Größen kennt, trifft eine gute Entscheidung. Wer sie nicht kennt, entscheidet nach Bauchgefühl – und das wird in der Regel teurer als eine Beratung.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Gesetzestext und Begründung, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (), Richtlinie in der ab 21. Juli 2026 geltenden Fassung
  • , Zuschuss 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen“ – Konditionenübersicht
  • Kommunale Wärmeplanung: Auskunft der jeweiligen Gemeinde
  • [REDAKTION: Hier die konkreten Links zu den Originalquellen einfügen und Abrufdatum ergänzen]

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung Ihres Gebäudes. Förderbedingungen und gesetzliche Anforderungen können sich kurzfristig ändern.

Gilt das auch für Ihr Gebäude?

Allgemeine Regeln sind das eine – was sie für Ihr Haus bedeuten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.